Die Straßenverkehrsbehörde kann die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war, obwohl die Behörde diesbezüglich alle angemessenen Mittel ergriffen hat, die der Schwere des Verkehrsverstoßes angemessen waren und erwartungsgemäß Erfolg haben konnten.
Der Halter, mit dessen Fahrzeug der Verkehrsverstoß begangen wurde, kann die Fahrtenbuchauflage nicht dadurch abwenden, dass er behauptet, hinsichtlich des Fahrers ein Zeugnisverweigerungsrecht zu haben, das durch die angeordnete Maßnahme unterlaufen würde. Das Verwaltungsgericht Mainz folgte dieser Argumentation nicht. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, kann dem Fahrzeughalter angesichts des Zwecks der Fahrtenbuchauflage, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, nicht zugesprochen werden.
Urteil des VG Mainz vom 22.11.2010
Aktenzeichen: 3 L 1381/10.MZ
LKRZ 2011, 78