Eine Großmutter betreute an mehreren Werktagen ihre Enkelkinder, um deren Mutter die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die Betreuung erfolgte unentgeltlich; nur die Fahrtkosten wurden der Oma aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung erstattet. Das Finanzgericht Stuttgart vertrat – anders als das zuständige Finanzamt – die Auffassung, dass die an die Betreuungsperson gezahlten Fahrtkosten zu zwei Dritteln als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Maßgeblich war für das Gericht, dass eine Vereinbarung über die Kostenerstattung vorlag, wie sie auch mit einem nicht verwandten Dritten üblich ist. Dass die eigentliche Betreuung unentgeltlich erfolgte, änderte für das Gericht nichts daran, dass es sich um eine Dienstleistung i.S.d. § 4f EStG (Einkommensteuergesetz) handelte, und war daher unerheblich.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 09.05.2012
Aktenzeichen: 4 K 3278/11
StE 2012, 404