Ein Selbstständiger, der regelmäßig zu mehreren Arbeitsorten fährt, kann Fahrtkosten in der Regel mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe absetzen. In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall handelte es sich um eine für eine städtische Musikschule tätige selbstständige Musikpädagogin, die verschiedene Schulen und Kindergärten zum Musikunterricht aufsuchen musste. Entscheidend war dabei, dass keine Einrichtung eine derart zentrale Bedeutung gegenüber den anderen hatte, dass sie als Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden konnte, sodass die Musikpädagogin letztlich keine feste Betriebsstätte hatte.
Urteil des FG Münster vom 22.03.2013
Aktenzeichen: 4 K 4834/10 (nicht rechtskräftig)
StE 2013, 292