Aufwendungen für Fahrten eines Arbeitnehmers zu einer Bildungsmaßnahme sind steuerlich auch dann nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Fahrten häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts anfallen. Auch in diesem Fall ist eine Bildungseinrichtung nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.
Urteil des BFH vom 09.02.2012
Aktenzeichen: VI R 42/11
DB 2012, 722