Gegenüber dem Fahrer eines Elektrorollstuhls kann ein Fahrverbot wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verhängt werden, wenn er in der Lage wäre, sich während der Zeit des Fahrverbots mit einem handbetriebenen Rollstuhl fortzubewegen. Für Rollstuhlfahrer gilt derselbe Grenzwert wie für Radfahrer (1,6 bis 1,7 Promille).
Urteil des AG Löbau vom 07.06.2007
Aktenzeichen: 5 Ds 430 Js 17736/06
NJW 2008, 530