Dem Geschäftsführer eines mittelständigen Metallbetriebs und Präsidenten eines Arbeitgeberverbandes ist es zumutbar, für die Zeit eines wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verhängten Fahrverbots einen Fahrer einzustellen. Die wenig glaubhafte Behauptung des Unternehmers, weder sein Arbeitgeber noch der Verband könne ihm einen Chauffeur bezahlen, reichte für das Amtsgericht zur Annahme einer besonderen Härte nicht aus, um ausnahmsweise von dem Fahrverbot abzusehen.
Urteil des AG Lüdinghausen vom 22.09.2008
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 850/08/89/08
NJW-Spezial 2009, 203