Ein Fahrverbot ist als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um sie vor einem Rückfall zu warnen und ihnen ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion erfüllt das Fahrverbot aber nur dann, wenn es in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat ausgesprochen wird.
Die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots ist daher nicht mehr gewährleistet, wenn während eines langen Zeitabstandes zwischen der Tat und der Entscheidung von mindestens zwei Jahren kein weiteres Fehlverhalten des Autofahrers im Straßenverkehr festgestellt wurde. Das Kammergericht Berlin rechnet bei der zeitlichen Grenze von zwei Jahren, nach der in der Regel von einem Fahrverbot abzusehen ist, auch die Zeit zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts mit.
Beschluss des KG Berlin vom 05.09.2007
Aktenzeichen: 2 Ss 193/07
DAR 2007, 711