Ein Autofahrer parkte seinen BMW rückwärts in seine Garage ein. Dabei geriet er offenbar zu nahe an eine an der Rückwand der Garage aufrecht stehende Matratze, durch die eine Beschädigung an dem Fahrzeug beim Einparken verhindert werden sollte. Dadurch wurde wenig später ein Brand verursacht, der auch auf andere angrenzende Garagen übergriff. Ein in einer angrenzenden Garage abgestellter Pkw wurde bei den Löscharbeiten durch eine Unachtsamkeit eines Feuerwehrmannes beschädigt. Der Geschädigte verlangte von dem Halter des BMW den Ersatz des entstandenen Schadens.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Schadensersatzanspruch in voller Höhe statt. Auch wenn den BMW-Fahrer kein Verschulden an dem Brand treffen sollte, ist er im Rahmen der Betriebsgefahr für jeden Schaden verantwortlich, der von seinem Fahrzeug ausgeht. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug in einer Privatgarage abgestellt und der Schaden nicht im Straßenverkehr entstanden war. Ihm war auch das Verhalten des Feuerwehrmannes zuzurechnen. Die Beschädigung war noch als unmittelbare Folge des Brandes anzusehen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.06.2010
Aktenzeichen: I-1 U 105/09
MDR 2011, 28
DAR 2011, 24