Einem Versicherungsnehmer ist eine grob fahrlässige Herbeiführung des Kraftfahrzeugdiebstahls vorzuwerfen, wenn er den Fahrzeugschlüssel während eines Sportkurses in einer Sporttasche in einer zumindest am Anfang des Kurses nicht verschlossenen Umkleidekabine zurücklässt, aus der der Schlüssel und sodann der vor der Sporthalle abgestellte Pkw entwendet wurde. Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der leichtsinnige Versicherungsnehmer in diesem Fall ein Viertel des durch den Fahrzeugdiebstahl entstandenen Schadens selbst zu tragen hat.
Urteil des LG Berlin vom 09.01.2013
Aktenzeichen: 42 O 397/11
DAR 2013, 209
Schaden-Praxis 2013, 151