Wird ein Pkw, den der Halter einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat, von diesem verbotswidrig auf einem Privatgrundstück abgestellt, so kann der Grundstückseigentümer auch den Fahrzeughalter als sogenannten Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch besteht auch nach Beendigung der Störung, wenn ein erneutes verbotswidriges Parken des Fahrzeugs zu befürchten ist, wovon bereits nach dem erstmaligen Abstellen auf dem Privatgelände ausgegangen werden kann. Mit der Unterlassungserklärung muss sich der Halter auch zur Übernahme der für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten verpflichten.
Urteil des BGH vom 21.09.2012
Aktenzeichen: V ZR 230/11
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