Nach dem Kauf eines sechs Jahre alten Gebrauchtwagens für 9.000 Euro stellte der Käufer fest, dass das Fahrzeug einen im Kaufvertrag nicht erwähnten Unfallschaden an Tür und Kotflügel erlitten hatte. Er verlangte die Rückgängigmachung des Kaufvertrags. Der Verkäufer wandte hiergegen ein, es handle sich lediglich um einen Bagatellschaden, der im Übrigen fachmännisch beseitigt wurde. Der Bundesgerichtshof sah dies anders und gab dem Käufer Recht.
Als Bagatellschäden sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn dadurch keine Folgeschäden entstanden sind und der Reparaturaufwand nur gering war. Hier hatte die Beseitigung des verschwiegenen Unfallschadens über 1.700 Euro gekostet. Das kann nicht mehr als Bagatellschaden bezeichnet werden. In diesem Fall ist daher auch dann von einem zum Rücktritt berechtigenden Mangel auszugehen, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert wurde.
Versäumnisurteil des BGH vom 10.10.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 330/06
BGHR 2008, 166
NJW 2008, 53