Auch wenn in normalerweise schneearmen Gegenden die Anbringung von Schneefanggittern nicht verlangt werden kann, müssen Hauseigentümer die Straßenbenutzer bei ungewöhnlich starkem Schneefall vor den Gefahren durch vom Dach herabfallenden Schnee warnen. Ein Hauseigentümer kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass er nicht vor Ort wohnt. Er muss dann entsprechende Vorkehrungen treffen, dass andere Personen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht übernehmen.
Wird ein neben dem Haus parkender Pkw durch eine vom Dach abgerutschte „Schneelawine“ beschädigt (Schaden über 6.000 Euro), muss der Hauseigentümer, der nicht vor der Gefahr gewarnt hat, die Hälfte des Schadens tragen. Den Rest des Schadens trägt der Fahrzeughalter selbst, wenn die Gefahr für ihn erkennbar war und er an einer ungefährlichen Stelle hätte parken können.
Urteil des LG Magdeburg vom 10.11.2010
Aktenzeichen: 5 O 833/10
Pressemitteilung des LG Magdeburg