Fällt ein Ast eines Straßenbaums auf ein Fahrzeug, muss der Geschädigte beweisen, dass die verantwortliche Gemeinde den Baum nicht hinreichend auf morsche Stellen kontrolliert hat. Bei der regelmäßig durchzuführenden „Baumschau“ ist allerdings auch der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und finanziellen Machbarkeit zu berücksichtigen. Allein aus der Höhe einer Platane (hier 15 Meter) folgt beim Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für etwaige Schadhaftigkeit des Baums noch nicht die Verpflichtung, die Inaugenscheinnahme mittels eines Hubwagens vorzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn lediglich ein Ast von 75 cm Länge und 3,5 cm Dicke herabgestürzt ist.
Urteil des OLG Frankfurt vom 27.06.2007
Aktenzeichen: 1 U 30/07
OLGR Frankfurt 2007, 937