Der Bundesfinanzhof segnete ein durchaus interessantes Steuersparmodell ab. Ein Angestellter erwarb einen Pkw, den er sodann an seinen Arbeitgeber weitervermietete. Der Wagen wurde in der Folgezeit vom Arbeitnehmer selbst, aber auch von anderen Mitarbeitern für dienstliche Fahrten genutzt. Die Bundesrichter entschieden, dass in einem derartigen Fall die auf die Anschaffung entfallende Umsatzsteuer zu erstatten ist. Der Arbeitnehmer ist insoweit wie ein gewerblicher Autovermieter zu behandeln. Voraussetzung ist allerdings, dass Arbeits- und Mietvertrag klar voneinander getrennt sind. Ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragssteuerrechtlich als Arbeitslohn qualifiziert werden können, spielt umsatzsteuerrechtlich keine Rolle.
Urteil des BFH vom 11.10.2007
Aktenzeichen: V R 77/05
NZA 2008, 286