Das Verwaltungsgericht Trier hält die Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.500 Euro jährlich für unzulässig. Die Hundesteuer hat sich als Aufwandssteuer an der Leistungsfähigkeit desjenigen zu orientieren, der für die Haltung eines Hundes finanziellen Aufwand betreibt. Ausgehend von einer im Bundesdurchschnitt jährlichen finanziellen Belastung i.H.v. 900 € pro Hund ist bei einer Steuerbelastung, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung – wie hier – deutlich übersteigt, nicht mehr davon auszugehen, dass die Gemeinde hiermit Einnahmen erzielen will. Vielmehr kommt ein solcher Steuersatz einem Haltungsverbot gleich.
Urteil des VG Trier vom 13.02.2014
Aktenzeichen: 2 K 637/13.TR
Pressemitteilung des VG Trier