Ein Vermieter darf vor Abschluss eines Mietvertrags vom Mieter eine sogenannte Selbstauskunft verlangen, in der dieser Angaben zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen macht. Sofern es sich nicht um unzulässige Fragen handelt, muss der zukünftige Mieter diese vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Die Frage nach Mietrückständen aus früheren Mietverhältnissen ist zweifellos eine zulässige Frage, da sie dem Vermieter Aufschluss über die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft des Mietinteressenten bringt.
Macht der Mieter bei der Frage nach früheren Mietschulden einen Querstrich, ist dies als Verneinung anzusehen. Erfährt der Vermieter nach Abschluss des Mietvertrags, dass der Mieter tatsächlich über 6.000 Euro Mietschulden hat, ist er berechtigt, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten und die sofortige Räumung der Wohnung zu verlangen.
Urteil des LG Itzehoe vom 28.03.2008
Aktenzeichen: 9 S 132/07
RdW 2008, 420