Ein Bauherr rügte erhebliche Mängel an einem Flachdach. Durch den Wassereintritt war ein beträchtlicher Schaden entstanden. Die gegen den Handwerker erhobene Forderung hätte der Bauherr sicherlich gerichtlich erfolgreich geltend machen können, wäre ihm nicht bei der Reklamation ein fataler Formfehler unterlaufen. Er hatte den Handwerker aufgefordert, innerhalb einer gesetzten Frist seine Bereitschaft zur Mangelbeseitigung zu erklären.
Für das Oberlandesgericht Stuttgart genügte dies nicht für eine Fristsetzung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B. Vielmehr ist bei umfangreichen, zeitlich schwer abzuschätzenden Mangelbeseitigungsmaßnahmen der Handwerker unmissverständlich zur Vornahme der Nachbesserung aufzufordern. Erst wenn der Handwerker dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann der Auftraggeber auf dessen Kosten den Mangel anderweitig beseitigen lassen und den Ersatz der Kosten und Folgeschäden verlangen.
Urteil des OLG Stuttgart vom 21.04.2009
Aktenzeichen: 10 U 9/09
NJW-Spezial 2010, 301
IBR 2010, 326