Wer bei der Buchung einer Pauschalreise falsche Angaben zum Alter seiner Kinder macht, um von der Kinderermäßigung zu profitieren, muss die eingesparte Differenz des Reisepreises an den Veranstalter zurückzahlen, wenn der Schwindel auffliegt. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht auch hinsichtlich früherer Reisen der Familie beim selben Reiseveranstalter, bei dem die Eltern bei der Buchung ebenfalls falsche Angaben zum Alter der Kinder gemacht hatten. Ferner droht in derartigen Fällen eine Strafanzeige wegen Betrugs.
Urteil des LG Dortmund vom 23.09.2008
Aktenzeichen: 3 O 172/08
Pressemitteilung des LG Dortmund