Auch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens rechtfertigen nicht in jedem Fall die Versagung der Restschuldbefreiung. Voraussetzung ist zusätzlich ein auf Unredlichkeit ausgerichtetes, auf eine Schädigung Dritter abzielendes Handeln des Schuldners. Hat der Schuldner ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück verschwiegen, weil die Immobilie bereits vor zwei Jahren sowohl der Zwangsversteigerung als auch der Zwangsverwaltung unterstellt wurde und er deshalb davon ausgegangen ist, das Grundstück sei für ihn nicht mehr „verfügbar“, muss dieses Vorbringen bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung berücksichtigt werden.
Urteil des BGH vom 20.12.2007
Aktenzeichen: IX ZB 189/06
WoM 2008, 98