Ein Stellenbewerber erklärte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages, mit dem er sich ausdrücklich verpflichtete, als Frachtabfertiger Nacht- und Wechselschicht zu leisten, keinerlei gesundheitliche Einschränkungen zu haben. Als er seinen Dienst antreten sollte, legte er dem Arbeitgeber zwei ärztliche Bescheinigungen vor, die aus der Zeit vor dem Vertragsabschluss stammten und die einen generellen Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht für dringend geboten hielten. Schließlich bestätigte eine erneute ärztliche Untersuchung die Ungeeignetheit des Arbeitnehmers zur Verrichtung von Nachtarbeit.
Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die Wirksamkeit der daraufhin vom Arbeitgeber erklärten Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Täuscht ein Arbeitnehmer bei Abschluss eines Arbeitsvertrages bewusst über persönliche Eigenschaften, die – wie hier – für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Arbeit wichtig waren, ist das ein Anfechtungsgrund.
Urteil des Hessischen LAG vom 21.09.2011
Aktenzeichen: 8 Sa 109/11
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