Die Kündigung und Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen der falschen Beantwortung der arbeitsrechtlich zulässigen Frage nach einer Schwerbehinderung bei der Einstellung ist unzulässig, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrages nicht ursächlich war. Der Arbeitgeber, ein großes Softwareunternehmen, hatte in dem Prozess selbst eingeräumt, die Täuschung der Klägerin sei nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrages gewesen. Das Unternehmen vertrat jedoch die Auffassung, dass die falsche Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderung als solche bereits zur Anfechtung berechtige.
Urteil des BAG vom 07.07.2011
Aktenzeichen: 2 AZR 396/10
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