Liegt bei einer Betriebskostenabrechnung ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt, hat dies zur Folge, dass der Vermieter noch innerhalb der Frist von einem Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode (§ 556 Abs. 3 BGB) eine neue Abrechnung erstellen muss. Ansonsten kann er keine Nachzahlungen mehr verlangen. Nicht jeder Abrechnungsfehler stellt jedoch einen formellen Mangel dar.
So entschied der Bundesgerichtshof, dass der Mieter bei wechselnden Maßangaben die Nebenkosten zwar nicht zahlen muss. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, die Abrechnung auch noch nachträglich zu berichtigen.
Urteil des BGH vom 28.05.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 261/07
BGHR 2008, 889