Bei einem Bankkunden kam eine Überweisung eines Schuldners nicht an, weil dieser bei der Online-Überweisung versehentlich eine falsche Kontonummer angegeben hatte. Die Kontonummer existierte allerdings tatsächlich, weshalb die überwiesenen 1.800 Euro auf dem entsprechenden Konto gutgeschrieben wurden. Die Inhaberin des falsch angegebenen Kontos verbrauchte das Geld und konnte es anschließend aus finanziellen Nöten nicht mehr zurückzahlen. Deshalb verlangte der Bankkunde von seiner Bank die 1.800 Euro als Schadensersatz. Er war der Ansicht, das Geldinstitut sei zur Vermeidung derartiger Fehlüberweisungen verpflichtet gewesen, einen Abgleich zwischen angegebenem Empfänger und der übermittelten Kontonummer vorzunehmen und die Abweichung aufzuklären.
Das Amtsgericht München verneinte eine Pflichtverletzung seitens der Bank. Im beleglosen Überweisungsverkehr trifft die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen. In einem solchen Fall ist das Kreditinstitut daher berechtigt, die ihm von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich aufgrund der Kontonummer auszuführen. Die Benutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhaltet somit auch den Verzicht auf einen derartigen Abgleich.
Hinweis: Obwohl der Bankkunde mit seiner Klage scheiterte und auch von der zahlungsunfähigen Empfängerin des Geldes keine Erstattung erwarten konnte, war ihm letztendlich kein Schaden entstanden, da der Schuldner weiterhin verpflichtet war, den Betrag auf das (richtige) Konto seines Gläubigers zu überweisen.
Urteil des AG München vom 18.06.2007
Aktenzeichen: 222 C 5471/07
Justiz Bayern online