Eine erhebliche Abweichung von der mietvertraglich zugesicherten Wohnfläche von 10 Prozent und mehr kann einen wesentlichen Mangel darstellen, der den Mieter zu einer Mietminderung berechtigt. Eine Mietminderung wegen einer erheblichen Wohnflächenabweichung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Wohnungsgröße von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Wohnflächenangabe durch einen die Wohnung vermittelnden Makler, der in einer Internetanzeige die Wohnflächen zweier angebotener Wohnungen verwechselt hat, kann nicht als Zusicherung angesehen werden.
Urteil des AG Frankfurt vom 19.09.2012
Aktenzeichen: 33 C 3082/12
RdW Heft 2/2013, Seite IV