Ein Freiberufler übermittelte seine Einkommensteuererklärung mithilfe des elektronischen Steuerprogramms „Elster Formular“ an das Finanzamt und reichte – wie vorgeschrieben – eine sog. komprimierte Steuererklärung in Papierform unterschrieben nach. Nach Erlass des Einkommensteuerbescheids stellte er fest, dass er vergessen hatte, seine Ausgaben für das berufsständische Versorgungswerk in Höhe von immerhin über 18.000 Euro in dem dafür vorgesehenen Feld des elektronischen Formulars einzutragen. Er beantragte daraufhin beim Finanzamt, die Änderung des mittlerweile bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zu seinen Gunsten. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, die Nichtangabe des Abzugsbetrags sei grob fahrlässig unterblieben und könne daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Dies sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz anders. Ein Fehler des Steuerpflichtigen bei der Eingabe der Einkommensteuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren kann nicht stets als grobes Verschulden gewertet werden. Für ihn war das Fehlen des Betrages vor dem Absenden der Daten an das Finanzamt auch nicht in der Programmfunktion „Druckvorschau“ ohne weiteres erkennbar, denn dort werden nur die eingegebenen Erklärungstexte angezeigt, Leerzeilen hingegen erscheinen auf dem Bildschirm überhaupt nicht mehr. Infolgedessen konnte dem Freiberufler das Fehlen der Vorsorgeaufwendungen gar nicht mehr auffallen. Das Finanzamt muss den unrichtigen Steuerbescheid nun berichtigen.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 13.12.2010
Aktenzeichen: 5 K 2099/09
BB 2011, 487
StE 2011, 151