Ein Urlauber wurde bei der Buchung einer Reise nach Vietnam nicht auf die Erforderlichkeit eines Visums hingewiesen. Er konnte die Reise daher nicht antreten. Hierfür machte er das Reisebüro haftbar. Das Amtsgericht Leipzig hielt das Reisebüro jedoch nicht für den richtigen Beklagten und wies die Klage ab. Die Unterrichtung über Pass- und Visumnotwendigkeiten gehört nicht zur Beratung bei der Auswahl einer Reise, sondern zu deren Durchführung. Das Reisebüro ist insofern lediglich Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und haftet nicht selbst. Der Kunde hätte daher den Reiseveranstalter in Anspruch nehmen müssen.
Urteil des AG Leipzig vom 06.04.2011
Aktenzeichen: 113 C 6263/10
RRa 2011, 120