Wer im geschäftlichen Verkehr seinen Vertragspartner über seine fachliche und persönliche Qualifikation täuscht, kann seinen Vergütungsanspruch verlieren, auch wenn seine Arbeit keinen Anlass zur Beanstandung gegeben hat. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlor ein Zwangsverwalter seinen Anspruch auf Vergütung komplett, weil er unbefugt einen Doktortitel führte. Die Bundesrichter sahen in der strafbaren Führung eines nicht erworbenen Doktortitels einen besonderen Treuebruch, durch den sich der Zwangsverwalter als unzuverlässig erwiesen hat. Dass der „falsche Doktor“ seit vielen Jahren und in zahlreichen Verfahren zum Zwangsverwalter bestellt worden ist, war dabei unerheblich.
Beschluss des BGH vom 15.10.2009
AKtenzeichen: V ZB 88/09
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