Ein Autofahrer parkte am Rosenmontag gegen 9.30 Uhr seinen Pkw in einer im Zugweg des Rosenmontagszuges liegenden Straße in Koblenz in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. Nachdem der ermittelte Halter nicht erreicht werden konnte, veranlassten die Ordnungsbeamten gegen 11.05 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Kurz vor dem Abtransport des Wagens erschien der Fahrzeughalter. Die Stadt forderte die Erstattung der Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang.
Das Verwaltungsgericht Koblenz verurteilte den Halter zur Kostenübernahme. Das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen stellt grundsätzlich einen Verkehrsverstoß dar. Daran änderte auch nichts, dass der Falschparker hier über einen Schwerbehindertenausweis verfügte und er sich während der Zeit beim Arzt befand. Die Abschleppanordnung war auch nicht unverhältnismäßig. Im verkehrsberuhigten Bereich ist das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf. Im Übrigen war die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug geboten.
Urteil des VG Koblenz vom 18.01.2010
Aktenzeichen: 4 K 536/09.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz