Ein von einem gemeinnützigen Verein betriebenes Familienhotel, das dem Vereinszweck entsprechend als Ferienstätte für bedürftige Familien dienen soll, ist nur dann als steuerbegünstigte Einrichtung der Wohlfahrtspflege anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, dass die Leistungen zu mindestens zwei Dritteln den in § 53 AO (Abgabenordnung) genannten hilfsbedürftigen Personen zugutekommen.
Urteil des BFH vom 21.09.2016
Aktenzeichen: V R 50/15
DStZ 2017, 4