Weigern sich Eltern beharrlich, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen statt dessen selbst Hausunterricht zu erteilen, so kann darin ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet. Dieses Verhalten kann die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten in Verbindung mit der Anordnung einer Pflegschaft durch das Familiengericht rechtfertigen.
Beschluss des BGH vom 17.10.2007
Aktenzeichen: XII ZB 42/07
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