Eine junge Mutter wollte auch während der Elternzeit für ihren Arbeitgeber tätig werden. Sie vereinbarte mit dem Unternehmen, dass sie drei Tage von zu Hause und zwei Tage im 30 km entfernten Büro in Frankfurt arbeiten sollte. Kurz darauf teilte ihr der Firmenchef mit, dass das Frankfurter Büro geschlossen und sie nunmehr zwei Tage in der Woche in der Konzernzentrale in London eingesetzt werde. Die Kosten für Anreise und Übernachtung sollte sie im Wesentlichen selbst tragen.
Für das Hessische Landesarbeitsgericht kam die Weisung einer unzulässigen „Strafversetzung“ gleich. Einer Arbeitnehmerin ist es während der Elternzeit nicht zumutbar, mehrere Tage in der Woche mit einem zusätzlichen erheblichen Reiseaufwand im Ausland zu arbeiten. Will ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin mit einem kleinen Kind auch während der Elternzeit beschäftigen, muss er ihr auch zumutbare Arbeitsbedingungen bieten. Das Gericht erklärte die Versetzung schließlich für unwirksam.
Urteil des LAG Hessen vom 15.02.2011
Aktenzeichen: 13 SaGa 1934/10
BB 2011, 832