Das Verwaltungsgericht Stuttgart vertritt – in Abweichung von anders lautenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts – die Rechtsauffassung, dass Beamten und Beamtinnen, die mit einer Person desselben Geschlechts in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, wie verheirateten Beamten ein Anspruch auf Familienzuschlag zusteht. Der Anspruch wird aus der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG der Europäischen Gemeinschaft hergeleitet, die ein Verbot unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung unter anderem wegen der sexuellen Ausrichtung ausspricht.
Die gegenteilige Auffassung vertritt hingegen das Verwaltungsgericht Karlsruhe. In dem Urteil wird das Vorliegen einer Diskriminierung verneint, da insoweit eine Vergleichbarkeit von herkömmlichen Ehen und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften nicht gegeben ist. Der Gesetzgeber ging bei der Einführung des Ehegattenzuschlags davon aus, dass in der überwiegenden Zahl der Ehen Kinder aufwachsen mit der Folge, dass der die Erziehungslast überwiegend tragende Ehegatte Einkommensverluste hat und deshalb unterhaltsbedürftig wird. Bei eingetragenen Partnerschaften ist hingegen – von Ausnahmefällen wie künstlicher Befruchtung und Adoption abgesehen – in aller Regel von kinderlos bleibenden Beziehungen auszugehen.
Es bleibt abzuwarten, ob sich die Bundesgerichte von den Argumenten des Verwaltungsgerichts Stuttgart überzeugen lassen und ihre bisherigen Standpunkte aufgeben.
Urteil des VG Stuttgart vom 05.02.2009
Aktenzeichen: 4 K 1604/08
Urteil des VG Karlsruhe vom 10.02.2009
Aktenzeichen: 5 K 1406/08
Pressemitteilungen