Nach § 22 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen oder verlangt werden, wenn alle Wohnungseigentümer zustimmen, deren Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Eine bauliche Veränderung im Sinne dieser Vorschrift kann auch ohne bauliche Tätigkeit im engeren Sinne und ohne Eingriff in die Bausubstanz vorliegen. Einen solchen Fall nahm das Landgericht Hamburg bei der farblichen Veränderung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachunterschläge einer Doppelhaushälfte mit einem weißen Farbanstrich auf den bisher an beiden Haushälften vorhandenen Naturholzlatten an, wenn durch den starken Hell-Dunkel-Kontrast das gesamte Gebäude erheblich optisch verändert wird. Der beeinträchtigte Miteigentümer des Doppelhauses kann somit die Beseitigung des eigenmächtig vorgenommenen Anstrichs verlangen.
Urteil des LG Hamburg vom 10.04.2013
Aktenzeichen: 318 S 81/12
jurisPR-MietR 25/2013, Anm. 2