Gewährt ein Arbeitnehmer seinem akut von Insolvenz bedrohten Arbeitgeber ein Darlehen, um seinen Arbeitsplatz zu retten, und erhält er das Geld schließlich nicht mehr zurück, kann er den Verlust von der Steuer absetzen. Die für die Absetzbarkeit geforderte berufliche Veranlassung des Darlehens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Darlehensvertrag mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer des Arbeitgebers, einer GmbH, statt mit der insolvenzbedrohten Gesellschaft selbst geschlossen worden und der Darlehensbetrag auf dessen Privatkonto geflossen ist.
Urteil des BFH vom 07.02.2008
Aktenzeichen: VI R 75/ 06
Pressemitteilung des BFH