Ein Reiseveranstalter einer Kreuzfahrt kann nicht für eine Fehldiagnose des Schiffsarztes haftbar gemacht werden, der einem erkrankten Passagier aus medizinischen Gründen nahe legt, auf bereits gebuchte Landgänge zu verzichten. Das Reiseunternehmen ist nicht befugt, dem Schiffsarzt Weisungen zu erteilen und kann sich seinen Anordnungen auch nicht widersetzen. Es ist allein Sache des Patienten, ob er die Empfehlungen des Arztes beherzigt. Der Veranstalter musste daher für die nicht in Anspruch genommenen Landausflüge keinen Ersatz leisten, obwohl die Nichtteilnahme, wie von dem Reiseteilnehmer später behauptet, medizinisch nicht indiziert war.
Urteil des AG Offenbach vom 21.12.2007
Aktenzeichen: 39 C 317/07
ReiseRecht aktuell 2008, 83