Ein Hauseigentümer schrieb Fensterarbeiten an seinem Wohnhaus aus. Die Fenster sollten ausdrücklich die Einbruchshemmungsklasse EF 1 besitzen. Nachdem der mit den Arbeiten beauftragte Handwerker die neuen Fenster eingebaut hatte, stellte sich heraus, dass die Fenster hinter der geforderten Einbruchshemmungsklasse zurückblieben. Der Handwerker berief sich darauf, dass die Fenster genau der Leistungsbeschreibung in seinem Angebot entsprachen. Der Auftraggeber klagte daraufhin auf Schadensersatz.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht ging ebenfalls von einer mangelhaften Leistung aus. Die Verpflichtung des Handwerksbetriebs erschöpfte sich nicht in der Erbringung einzelner Leistungshandlungen. Vielmehr mussten diese Leistungshandlungen geeignet sein, den Werkerfolg „EF 1“ zu erreichen. Fehlt – wie hier – eine zugesicherte Eigenschaft der Werkleistung, liegt in der Regel ein wesentlicher Mangel der Werkleistung vor, der den Unternehmer zu Ersatzleistungen verpflichtet.
Urteil des OLG Brandenburg vom 05.03.2009
Aktenzeichen: 12 U 167/08
IMR 2009, 2886
NJW-Spezial 2009, 333