Ein Mieter kann die Miete nicht deshalb mindern, weil ihm der Vermieter keine Altpapiertonne zur Verfügung stellt. Dies stellt zumindest dann nur einen unwesentlichen Wohnungsmangel dar, wenn in dem betreffenden Gebiet eine getrennte Altpapierentsorgung nicht vorgeschrieben ist. Dem Mieter bleibt es in diesem Fall unbenommen, sein Altpapier zu einem öffentlichen Altpapiercontainer zu bringen. Notfalls muss er es über den Hausmüll entsorgen. Die dem widerstrebende ökologische Überzeugung des Mieters ist bei der Beurteilung eines objektiven Wohnungsmangels unerheblich.
Urteil des AG Hamburg-Blankenese vom 19.02.2010
Aktenzeichen: 518 C 399/09
NZM 2011, 312
Manchmal reicht die öffentliche Abfallentsorgung gar nicht aus, wenn größere Mengen zu entsorgen sind, wie es etwa der Fall ist bei der Entrümpelung einer Wohnung oder eines Hauses. Regionale Dienstleister bieten diese Serviceleistungen an.