Der Verstoß gegen die in § 1 II Nr. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) enthaltene Verpflichtung, bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen auch anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, stellt in der Regel keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß i. S. v. § 3 UWG dar und ist daher nicht abmahnwürdig.
Anders beurteilt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechtslage bei einer unzureichenden Information über die Liefer- und Versandkosten (§ 1 II Nr. 2 PAngV). Diesbezüglich kann der Verletzer daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 06.03.2008
Aktenzeichen: 6 U 85/07
JurPC Web-Dok. 111/2008