Ein Verein, der eine „Paintballanlage“ betreibt, forderte einen „konkurrierenden“ Verein auf, seine Internetseite um die Pflichtangaben Registergericht und Vereinsregisternummer im Impressum zu ergänzen. Der aufgeforderte Verein weigerte sich, die entsprechende Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Das Landgericht Neuruppin gab ihm Recht.
Dies wurde damit begründet, dass nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig sind, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern „spürbar“ zu beeinträchtigen. Hieran fehlte es, da das Nichtaufführen des Registergerichts und der Vereinsregisternummer im Impressum der Website eines eingetragenen Vereins keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß gegen § 5 TMG (Telemediengesetz) begründet. Der Sinn der Vorschrift liegt darin, dem Verbraucher die effektive Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu braucht er aber die Angabe des Vereinsregisters und der Registernummer nicht. Für seine Entscheidung, ob er mit einem Verein in Kontakt treten will, sind diese Angaben in aller Regel irrelevant.
Urteil des LG Neuruppin vom 09.12.2014
Aktenzeichen: 5 O 199/14
JurPC Web-Dok. 34/2015