Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine (hier „Froogle“) die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters, die von der Suchmaschine aus mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann, genannt werden dürfen.
Auch für Preissuchmaschinen gelten uneingeschränkt die Vorschriften der Preisangabenverordnung (hier § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV). Ein Verstoß hiergegen stellt zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
Urteil des BGH vom 16.07.2009
AKtenzeichen: I ZR 140/07
WRP 2010, 245
GRUR 2010, 251