Stellt sich heraus, dass eine als Wohnungseigentum verkaufte Dachgeschosswohnung nicht über die erforderliche Baugenehmigung verfügt, stellt dies regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums dar.
Dem Verkäufer ist in diesem Fall bereits dann ein arglistiges Verschweigen des Mangels anzulasten, wenn sich ihm das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die den Mangel des Kaufobjekts begründen. Der Käufer kann dann nicht nur vom Kaufvertrag zurücktreten, sondern vom Verkäufer den Ersatz der entstandenen Kosten (Notargebühren, Mehrkosten für eine andere Wohnung) verlangen.
Urteil des BGH vom 12.04.2013
Aktenzeichen: V ZR 266/11
MDR 2013, 700
BauR 2013, 1273