Bei Fernabsatzverträgen über das Internet müssen dem Verbraucher auch Informationen über den Betrag gegeben werden, den er im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Nach dieser Vorschrift dürfen dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Bei diesen Hinweisen über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht handelt es sich um eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Wird die mögliche Wertersatzpflicht überhaupt nicht erläutert, liegt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher oder der Mitbewerber vor.
Beschluss des OLG Hamm vom 26.08.2008
Aktenzeichen: 4 W 85/08
JurPC Web-Dok. 14/2009