Ein freier Architekt verletzt schuldhaft seine Berufspflichten, wenn er über keine Berufshaftpflichtversicherung mit den vorgeschriebenen Deckungssummen für Sach- und Personenschäden verfügt. Kommt er seiner Versicherungspflicht trotz mehrmaliger Aufforderung der zuständigen Kammer nicht nach, kann – so das Verwaltungsgericht Mainz – gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro verhängt werden.
Urteil des VG Mainz vom 02.12.2010
Aktenzeichen: BG-A 1/10.MZ
Pressemitteilung des VG Mainz