Bei einem beidseitigen Handelsgeschäft hat der Käufer die Ware sofort nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 Absatz 1 HGB). Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Die Untersuchungs- und Rügepflichten im Rahmen eines Handelskaufs dienen dem Interesse des Handelsverkehrs an einer raschen und endgültigen Abwicklung von Rechtsgeschäften.
Eine Verletzung der Rügepflicht kann es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch darstellen, wenn der Käufer von Baumaterialien (hier Fensterscheiben) das Fehlen der erforderlichen CE-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig rügt.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 04.12.2012
Aktenzeichen: I-23 U 47/12
jurisPR-PrivBauR 11/2013, Anm. 4
GWR 2013, 315