Ist in einer Gemeinschaftsordnung vorgesehen, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümer zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in ein Beschlussbuch bedürfen, führt die Nichteintragung eines Beschlusses nicht zwingend zu dessen Nichtigkeit. Das Versäumnis hat lediglich die Anfechtbarkeit des Beschlusses zur Folge, wobei die entsprechenden Fristen und Formvorschriften einzuhalten sind.
Urteil des LG Saarbrücken vom 27.10.2010
Aktenzeichen: 5 S 7/10
NZM 2010, 909