Nach § 4 Heilmittelwerbegesetz (HWG) muss jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes eine Reihe von Angaben enthalten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verstößt eine Google-Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel nicht bereits deshalb gegen diese Vorschrift, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Vielmehr genügt es, wenn die Anzeige – wie hier – einen klar erkennbaren Link enthält, der eindeutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt. Auf der verlinkten Internetseite müssen die Pflichtangaben allerdings unmittelbar und ohne weitere Zwischenschritte – wie etwa langes Scrollen – leicht lesbar zur Kenntnis genommen werden können.
Urteil des BGH vom 06.06.2013
Aktenzeichen: I ZR 2/12
GRUR 2014, 94