Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag gemäß § 651j BGB kündigen. Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Reiseveranstalters noch der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzuordnen ist.
Der Umstand, dass der Reisende gehindert ist, an der Reise teilzunehmen, weil sein Reisepass ungültig ist oder nicht als für den Reiseantritt hinreichend anerkannt wird, fällt im Verhältnis zum Reiseveranstalter in seine eigene Risikosphäre. In einem solchen Fall liegt auch dann keine höhere Gewalt vor, wenn das Fehlen gültiger Reisepapiere durch fehlerhaftes behördliches Handeln verursacht wurde. Der Reisende hat sich dann das Verschulden der Behörde zurechnen zu lassen.
Urteil des BGH vom 16.05.2017
Aktenzeichen: X ZR 142/15
MDR 2017, 986