Der Bundesgerichtshof hat die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „hot“ mangels Unterscheidungskraft abgelehnt. Dies wurde wie folgt begründet:
Das Wort „hot“ gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache und hat neben der Bedeutung „heiß“ in Bezug auf Geschmack den weiteren Sinngehalt „scharf, scharf gewürzt und pikant“. Die angesprochenen Verbraucher verstehen den Begriff aber auch in einem übertragenen Sinne, nämlich als „sexy, angesagt, großartig“. In dieser Bedeutung wird „hot“ auch in Verbindung mit Mode, Schuhen und anderen Produkten, z.B. Parfums und Kosmetika verwendet, die geeignet sind, die Attraktivität einer Person zu erhöhen. Insbesondere stand der Unterscheidungskraft die Bedeutung des Markenworts „hot“ als „angesagt“ und „großartig“, die von den Verbrauchern als allgemeine anpreisende Werbeaussage verstanden wird, entgegen.
Urteil des BGH vom 19.02.2014
Aktenzeichen: I ZB 3/13
BB 2014, 961