Ein Reiseveranstalter warb für eine 7-tägige Kreuzfahrt mit einem Preis von „Euro 555 p. P. zzgl. Service-Entgelt*“. Unter dem Sternchenhinweis wurde erläutert, dass pro „beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht“ ein Entgelt in Höhe von 7 Euro zusätzlich anfallen sollte.
Das Kammergericht sah in der Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. (PAngV), da nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – der Gesamtpreis für die Reise genannt wurde. Dieser betrug für das Gericht einschließlich des Service-Entgelts für 7 Tage insgesamt 604 Euro, da es sich dabei nicht um eine freiwillige Zuzahlung wie etwa bei einem Trinkgeld handelte. Den Einwand des Veranstalters, vor Antritt der Reise sei völlig unklar, ob eine Nacht beanstandungsfrei verbracht wird, ließ das Gericht nicht gelten, da die Erbringung eines beanstandungsfreien Service die selbstverständliche Pflicht des Veranstalters ist.
Beschluss des KG Berlin vom 12.02.2013
Aktenzeichen: 5 W 11/13
Magazindienst 2013, 321
WRP 2013, 828