Wer seinen alten Führerschein der Klasse „3“ umtauscht, sollte darauf achten, dass alle neu eingeführten Fahrzeugklassen auch tatsächlich in die neue Fahrerlaubnis eingetragen sind. Ist die Umschreibung erst einmal bestandskräftig, das heißt, kein Widerspruch ist mehr möglich, kann der Führerscheininhaber nicht mehr die Nachtragung einer bei der Neuausstellung (rechtswidrig) vergessenen Führerscheinklasse verlangen.
Urteil des VG Gelsenkirchen vom 16.04.2010
Aktenzeichen: 7 K 700/09
DAR 2010, 541